„Partnerschaft kann zerbrechen, Elternschaft ist nicht auflösbar“ (Reich)
Unsere Ziele
Unser Angebot
Eine Umgangsbegleitung ist KEINE Umgangsüberwachung!
Wen wollen wir ansprechen?
Allgemeine Sozialdienste
Dienste
Einrichtung / Mitarbeiter
Das Institut für Umgangsbegleitung und Familientherapie (InfU) bietet für Familien, deren Situation einen eigenverantwortlichen Umgang (noch) nicht zuläßt, die strukturellen und fachlichen Rahmenbedingungen, regelmäßige und persönliche Beziehungen des Kindes zum nicht ständig betreuenden Elternteil auch nach einer Trennung der Partner zu gewährleisten bzw. wieder aufzubauen. Gleiches gilt auch für den Kontakt zu anderen Personen, zu denen das Kind eine Beziehung besitzt.
Die Umgangsbegleitung bietet psychisch labilen Menschen, die aktuell nicht sorgeberechtigt sind, die Möglichkeit, einen regelmäßigen, stabilen Kontakt zum Kind aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten. Den Kindern wird es dadurch erleichtert, ihre Identität über beide Elternteile zu definieren (körperlich, seelisch, geistig). Dem seelisch labilen Elternteil wird es ermöglicht, in einem bestimmten Umfang seiner elterlichen Sorge nachkommen zu können.
Das Team setzt sich zusammen aus einem Sozialpädagogen und Familientherapeuten mit langjähriger Erfahrung in der Umgangsbegleitung Trennungsberatung und einer Diplom-Psychologin mit Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern psychisch kranker Eltern.
Rechtlicher Hintergrund
"Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."
Durch dieses seit 01. 07. 1998 geltende Gesetz wird der Rechtsanspruch weg vom Elternteil auf das Kind hin verlagert (§ 1684, Abs. 1, BGB).
Der Personenkreis für den Umgang mit dem Kind wird weiter ausgedehnt:
"Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war." (§ 1685, Abs. 1 u. 2, BGB)
Bei strittigen Fällen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Umgangsbegleitung nochmals im BGB verankert (parallel zu § 18, Abs. 3, SGB VIII):
"…Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson diese Aufgabe wahrnimmt." (§ 1684, Abs. 4, 3. Satz BGB).
"Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches."(§ 18, Abs. 3, SGB VIII)
Finanzierung
Der begleitete Umgang ist nach § 18, III, SGB VIII und § 1684, IV, BGB eine Pflichtleistung der Kommunen. Eine Finanzierung kann beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe ( Jugendamt ) beantragt werden.
Die Dienstleistung des Instituts für Umgangsbegleitung und Familientherapie (InfU) kann auch auf eigene Rechnung finanziert werden (Kosten je nach Arbeitsstunden, aktuelle Stundensätze bitte nachfragen).
Kontaktmöglichkeiten
Thomas König (Sozialpädagoge / Familientherapeut)
Tel.: 0881 - 63671 Fax: 0881 - 9095588
Jutta Severin (Diplom-Psychologin)
Tel.: 08121 - 973481 Fax: 08121 - 81781
Name | Institut für Umgangsbegleitung und Familientherapie InfU |
Adresse | Postfach 1309; 82362 Weilheim |
Tel. Nr. | 0881-63671 |
Fax.Nr. | 0881-9095588 |
mail@infu.org | |
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Thomas König (Sozialpädagoge / Familientherapeut) mail@infu.org |
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Institut für Umgangsbegleitung
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